Home » Heizkostenzuschuss 2022/23

Heizkostenzuschuss 2022/23

Der Heizkostenzuschuss kann im Zeitraum von Montag, 17. Oktober 2022 bis Freitag, den 24. Februar 2023 (Aktionsperiode) beim jeweiligen Wohnsitzgemeindeamt beantragt werden.

Online-Antrag

Unter dem Link https://hkz.altach.at/ gelangen Sie direkt zum Formular und können den Heizkostenzuschuss (ab Montag, den 17. Oktober 2022) bequem von zuhause aus online beantragen. Füllen Sie den Antrag online aus und laden Sie alle nötigen Nachweise und Dokumente einfach direkt hoch. Die Sozialabteilung der Gemeinde erhält dann ein E-Mail mit allen notwendigen Unterlagen und bearbeitet Ihren Antrag umgehend – eine persönliche Kontaktaufnahme ist somit nicht notwendig.

Persönlicher Antrag

Alternativ ist eine persönliche Antragstellung Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr in der Sozialabteilung, Zimmer 6 im Gemeindeamt, Berkmannweg 2, möglich.

Weitere Informationen

Die Höchstgrenze des monatlichen Nettohaushaltseinkommens beträgt: 

  • bei einer alleinstehenden Person 1.371 Euro netto,
  • bei Ehepaaren, Lebensgemeinschaften oder sonst zwei in einem gemeinsamen Haushalt lebenden erwachsenen, nicht Familienbeihilfe-beziehenden Personen 2.057 Euro netto,
  • bei einer alleinerziehenden Person mit einem Kind 1.783 Euro netto,
  • für jede weitere im Haushalt lebende Person höchstens 412 Euro netto.

Als Einkommen gelten alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus nicht selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieben, aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung. Zum Einkommen zählen somit insbesondere Löhne, Gehälter, Renten, Pensionen, Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, weiters Wohnbeihilfen, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, das Kinderbetreuungsgeld, Lehrlingsentschädigungen, Zivildienstentschädigungen bzw. Grundwehrdienerentgelt.

Nicht als Einkommen gelten Familienbeihilfen, Familienzuschüsse, Familienbonus Plus, Kinderabsetzbeträge, Studienbeihilfen, Pflegegelder, Kinderpflegegelder, Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege, Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz und Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz sowie diverse Einmalzahlungen zur Bekämpfung der Folgen der Covid-19-Pandemie und zur Entlastung der Teuerung. Unberücksichtigt zu bleiben haben auch allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) sowie Spesenersätze, Diäten und Kilometergelder. Tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen sind vom Einkommen bis zu einem Betrag von Euro 180 Euro pro Unterhalt empfangender Person in Abzug zu bringen.

Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z. B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen.

Pro Person/Haushalt kann für die gesamte Heizperiode ein Zuschuss in Höhe von einmalig maximal 330 Euro gewährt werden. Empfänger von Sozialhilfe beantragen den Heizkostenzuschuss direkt bei der Bezirkshauptmannschaft. Personen, die Leistungen der Grundversorgung beziehen, haben keinen Anspruch auf Heizkostenzuschuss.

Weitere Auskünfte und Informationen erhalten Sie in der Sozialabteilung, Tel 05576/7178-103 oder E-Mail christine.heinzle@altach.at.