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Heizkostenzuschuss 2024/25

Der Heizkostenzuschuss kann im Zeitraum von Montag, 14. Oktober 2024 bis Freitag, den 21. Februar 2025 (Aktionsperiode) beim jeweiligen Wohnsitzgemeindeamt beantragt werden.

Heizkostenzuschuss

Online-Antrag

Unter dem Link https://hkz.altach.at/ gelangen Sie direkt zum Formular und können den Heizkostenzuschuss (ab Montag, den 14. Oktober 2024) bequem von zuhause aus online beantragen. Füllen Sie den Antrag online aus und laden Sie alle nötigen Nachweise und Dokumente als PDF-Datei einfach direkt hoch. Die Sozialabteilung der Gemeinde erhält dann ein E-Mail mit allen notwendigen Unterlagen und bearbeitet Ihren Antrag umgehend – eine persönliche Kontaktaufnahme ist somit nicht notwendig.

Persönlicher Antrag

Alternativ ist eine persönliche Antragstellung Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr in der Sozialabteilung, Zimmer 6 im Gemeindeamt, Berkmannweg 2, möglich.

Weitere Informationen

Die Höchstgrenze des monatlichen Nettohaushaltseinkommens beträgt: 

  • bei einer alleinstehenden Person 1.410 Euro netto,
  • bei Ehepaaren, Lebensgemeinschaften oder sonst zwei in einem gemeinsamen Haushalt lebenden erwachsenen, nicht Familienbeihilfe-beziehenden Personen 1.920 Euro netto,
  • bei einer alleinerziehenden Person mit einem Kind 1.850 Euro netto,
  • für jede weitere im Haushalt lebende Person höchstens 440 Euro netto.

Als Einkommen gelten alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus nicht selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieben, aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung. Zum Einkommen zählen somit insbesondere Löhne, Gehälter, Renten, Pensionen, Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, weiters Wohnbeihilfen, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, das Kinderbetreuungsgeld, Lehrlingsentschädigungen, Zivildienstentschädigungen bzw. Grundwehrdienerentgelt.

Nicht als Einkommen gelten Familienbeihilfen, Familienzuschüsse, Familienbonus Plus, Kinderabsetzbeträge, Studienbeihilfen, Pflegegelder, Kinderpflegegelder, Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege, Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz und Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz sowie diverse Einmalzahlungen zur Bekämpfung der Folgen der Covid-19-Pandemie und zur Entlastung der Teuerung. Unberücksichtigt zu bleiben haben auch allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) sowie Spesenersätze, Diäten und Kilometergelder. Tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen sind vom Einkommen bis zu einem Betrag von Euro 200 Euro pro Unterhalt empfangender Person in Abzug zu bringen.

Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z. B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen.

Pro Person/Haushalt kann für die gesamte Heizperiode ein Zuschuss in Höhe von einmalig maximal 330 Euro gewährt werden. Personen, die Leistungen der Grundversorgung beziehen, haben keinen Anspruch auf Heizkostenzuschuss. An Personen, die eine Unterstützung aus der Sozialhilfe für den Unterhalt/Wohnbedarf erhalten, wird ein reduzierter Heizkostenzuschuss in Höhe von einmalig 180 Euro von Amtswegen von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ausbezahlt.