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Rückschnitte von Hecken und Bäumen
Hecken und Sträucher an Straßen und Gehsteigen können zu Sicht- und Verkehrsbehinderungen führen. Die Gemeinde Altach erinnert daher an die Pflicht der Anrainer, ihre Hecken frühzeitig entsprechend zurückzuschneiden.
Laut Straßenverkehrsordnung sind Liegenschaftseigentümer:innen verpflichtet, Hecken, Sträucher und Bäume so zurückzuschneiden, dass keine Äste über Grundstücksgrenzen in die Straßenfluchtlinie und in das sogenannte „Lichtraumprofil“ ragen. Im Interesse Ihrer bestehenden „Versicherungspflicht“, wonach Sie für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs der Begrünung entstehen können, haftbar sind, und zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer, bitten wir, folgende Hinweise zu beachten:
- Schneiden Sie Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig zurück, damit alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und gefahrlos nutzenkönnen.
- Beachten Sie das Lichtraumprofil, wonach der Bewuchs bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht über Rad-/bzw. Gehwege ragen sollte und an Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 m.
- Schneiden Sie die Begrünung im Bereich von Straßenleuchten und Verkehrszeichen so weit zurück, dass die Leuchten in ihrer Funktion nicht behindert werden und die Verkehrszeichen problemlos aus mehreren Metern Entfernung gesehen werden können.
Sollte der Grundeigentümer dieser Pflicht nicht nachkommen, können die Arbeiten von der Gemeinde in Auftrag gegeben und dem Grundeigentümer in Rechnung gestellt werden. Die Mitarbeiter:innen des Bauamtes stehen für Fragen und Informationen zur Heckenbewirtschaftung gerne zur Verfügung.
